Urteil Räumungsfrist
Schlagworte
Räumungsfrist; Bewilligung; unzulässige Wohnnutzung; Erledigung der Hauptsache; Kosten; Räumungsklage
Leitsatz
Begehrt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-) Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
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