Urteil Räumung von Gewerberäumen
Schlagworte
Räumung von Gewerberäumen
Leitsatz
Benutzt ein Mieter die zu gewerblichen Zwecken gemieteten Räume mit Wissen des Vermieters zu Wohnzwecken, so kann sich der Mieter auf den für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestandsschutz nur berufen, wenn nach dem Willen beider Par teien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liegen soll.
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