Urteil Räumung eines Garagenplatzes
Schlagworte
Räumung eines Garagenplatzes
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer kann als Teilbesitzer gegenüber anderen Wohnungseigentümern hinsichtlich seines Sondereigentums und des Teils des Gemeinschaftseigentum, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, Besitzschutzansprüche geltend machen.
2. Gegenüber dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Nutzung seines Wohnungseigentums (hier: Kraftfahrzeugstellplatz in einer Doppelgarage) kann ein anderer Wohnungseigentümer ein auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung gestütztes Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht geltend machen.
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