Urteil Räumung
Schlagworte
Räumung; einstweilige Verfügung; verbotene Eigenmacht; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Zutrittsverbot; Räumungsanordnung; Lebensgemeinschaft
Leitsätze
1. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
2. Dieses Verbot der Räumungsverfügung gilt für alle Rechtsverhältnisse, auch bei Auseinandersetzungen unter Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.
3. Ein Zutrittsverbot - statt einer Räumungsanordnung - ist jedenfalls bei einer bloßen Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums der Berechtigten (hier: der Eigentümerin und Partnerin der Lebensgemeinschaft) nicht gerechtfertigt.
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