Urteil Räumung


Schlagworte

Räumung; zukünftige Räumung; Räumungsklage; Zulässigkeit

Leitsatz

Der Widerspruch des Mieter hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrages wegen noch nicht erlangten Ersatzwohnraums begründet für sich nicht die Besorgnis, daß der Mieter nicht rechtzeitig räumen werde. Eine Klage auf künftige Räumung ist daher so lange unzulässig, wie dem Vermieter ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um noch rechtzeitig vor dem Auszugszeitpunkt Rechtsschutz zu erlangen.

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