Urteil Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes


Schlagworte

Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes; rechtzeitige Berufung; unzuständiges Berufungsgericht; Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze; richterliche Fürsorge und Sorgfaltspflicht; Rechtsstaatsprinzip; Fristversäumnis

Leitsatz

Ein unzuständiges Berufungsgericht ist auch nach Eingang der Sachakten nicht dazu verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers unverzüglich auf die Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen nach § 72 Abs. 2 GVG hinzuweisen.

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