Urteil Prozeßkostenhilfe und Rechtsbeschwerde


Schlagworte

Prozeßkostenhilfe und Rechtsbeschwerde

Leitsätze

a) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe bewilligen.

b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt.

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