Urteil Prozeßkostenhilfe für Berufungsbegründung


Schlagworte

Prozeßkostenhilfe für Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskl. innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozeßkostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

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