Urteil Prozeßkostenhilfe
Schlagworte
Prozeßkostenhilfe; Räumungsrechtsstreit; Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; erfolgreiche Rechtsverteidigung
Leitsatz
Die zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte erfolgreiche Rechtsverteidigung ist nicht gegeben, wenn im Räumungsrechtsstreit nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs der rückständige Mietzinses innerhalb der Schonfrist gezahlt wird.
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