Urteil Prozeßkostenhilfe
Schlagworte
Prozeßkostenhilfe; Teilmöblierung; Zuschlag; Mietzinszuschlag; Wohnungsbauförderungsdarlehen; Vertrag zugunsten Dritter
Leitsätze
a) Bei mietpreisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung eines Zuschlags zum Mietzins wegen einer Teilmöblierung in dem Umfang unwirksam, in dem sie das angemessene Maß übersteigt. Für die Bemessung der Höhe eines Teilmöblierungszuschlages bieten die 11% Modernisierungskostenumlage aus dem Miethöhegesetz sowie die Anschaffungskosten und die Lebensdauer der Gegenstände einen Anhalt.
b) Ist der Vermieter aus dem Vertrag mit der Wohnungsbauförderungsanstalt über die Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens berechtigt, den Zuschlag wegen Teilmöblierung zu vereinbaren, so ist der Mieter nach den Grundsätzen des berechtigten Vertrages zugunsten Dritter unmittelbar zur anteiligen Rückforderung unangemessen hoher Zuschlagszahlungen berechtigt.
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