Urteil Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Klage auf Mangelbeseitigung
Schlagworte
Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Klage auf Mangelbeseitigung
Leitsatz
Selbst wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug gewesen sein sollte, ist es mutwillig, wenn der Mieter eine Mangelbeseitigungsklage auf Prozesskostenhilfebasis erhebt, obwohl der Vermieter vor Anhängigkeit der Klage Bereitschaft zur Mangelbeseitigung gezeigt hat.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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