Urteil Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters
Schlagworte
Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters; Mietzahlung an Zwangsverwalter nach Verfahrensaufhebung
Leitsatz
Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrags nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozeß weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.
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