Urteil Prospekthaftung des Anlagevermittlers für Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds bei rechtzeitiger Übergabe eines Prospektes mit den nötigen Informationen
Schlagworte
Prospekthaftung des Anlagevermittlers für Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds bei rechtzeitiger Übergabe eines Prospektes mit den nötigen Informationen
Leitsatz
Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 = WM 2005, 833).
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