Urteil Prospekthaftung
Schlagworte
Prospekthaftung; Verjährung; Wirtschaftsprüfer als Initiator eines Bauherrenmodells
Leitsätze
a) Prospekthaftungsansprüche beim Bauherrenmodell verjähren nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB.
b) Wird ein Wirtschaftsprüfer als Initiator eines Bauherrenmodells in Anspruch genommen, ist § 51 a WPO nicht anwendbar.
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