Urteil Prospekthaftung


Schlagworte

Prospekthaftung; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Leitsätze

1. Ein Prospektmangel kann darin liegen, daß der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, daß seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt.

2. Eine Haftung der mit der Erstellung des Prospekthaftungsgutachtens Betrauten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist möglich, wenn sich der Anleger das Prospekthaftungsgutachten hat aushändigen lassen.

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