Urteil Preisbindungsmiete
Schlagworte
Preisbindungsmiete; Bestandsschutz; Mindestmiete; Wesentlichkeitsgrenze; Modernisierungszuschläge; Wertverbesserungsmaßnahmen
Leitsätze
1. Die bisher preisrechtlich zulässige Miete gilt auch über den 31.12.1987 hinaus als Mindestmiete, wenn der preisrechtlich zulässige Rahmen ausgeschöpft war. Daher darf auch bei Neuabschluß ei-nes Mietvertrages eine Miete in der Höhe der bis zum 31.12.1987 preisrechtlich zulässigen Miete - jedoch ohne 10%igen Zuschlag - vereinbart werden, selbst wenn damit die ortsübliche Vergleichsmiete und die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG überschritten würde.
2. Das gilt auch für Modernisierungszuschläge gem. § 3 MHG für Wertverbesserungsmaßnahmen, die bis zum 31.12.1987 abgeschlossen waren.
3. Der Modernisierungszuschlag nach § 3 MHG setzt jedoch voraus, daß die Wertverbesserungsmaßnahmen vom Vermieter durchgeführt worden sind, so daß Modernisierungsmaßnahmen von mit dem Vermieter nicht identischen juristischen Personen einen Modernisierungszuschlag nicht rechtfertigen.
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