Urteil Preisanpassungsklausel für Gassondervertragskunden
Schlagworte
Preisanpassungsklausel für Gassondervertragskunden; Erdgaslieferung; GASAG; Gasbezug; Preisänderung; Gaskosten
Leitsätze
1. Bei den Abnehmern eines Erdgas-Versorgungsunternehmens aufgrund von vor dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 (13.7.2005) geschlossenen Verträgen, deren Entgelt nach Tarifen bestimmt wird, die nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge oder der Laufzeit bemessen sind, handelt es sich im Sinne von § 10 EnWG 1998 nicht um Tarifkunden, sondern um Sondervertragskunden.
2. Eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die es in das Ermessen des Versorgers stellt, bei Änderung der Gasbezugskosten die Gaspreise auch während der Laufzeit des Vertrages an die geänderten Gasbezugskosten anzupassen, wobei die Preisänderung sowohl eine Erhöhung als auch eine Absenkung einschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, weil der Versorger bei steigenden Gasbezugskosten zwar ein Erhöhungsrecht hat, indessen bei sinkenden Gasbezugskosten zu einer Anpassung seiner Preise nach unten nicht verpflichtet ist. Eine unangemessene Benachteiligung besteht unabhängig davon auch deshalb, weil nicht alle Kostenfaktoren als Maßstab der Erhöhung einbezogen sind.
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