Urteil Pflichtverletzung durch farblich ungewöhnliches Überstreichen von Decken und Wänden


Schlagworte

Pflichtverletzung durch farblich ungewöhnliches Überstreichen von Decken und Wänden

Leitsatz

Unabhängig von einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel haftet der Mieter wegen Pflichtverletzung, wenn er Decken und Wände farblich ungewöhnlich überstreicht (vorliegend kräftige Rot-, Orange- und Gelbtöne, teilweise kombiniert mit blau-grüner Farbe).

(Leitsatz der Redaktion)

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