Urteil Pflichtverletzung durch farblich ungewöhnliches Überstreichen von Decken und Wänden
Schlagworte
Pflichtverletzung durch farblich ungewöhnliches Überstreichen von Decken und Wänden
Leitsatz
Unabhängig von einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel haftet der Mieter wegen Pflichtverletzung, wenn er Decken und Wände farblich ungewöhnlich überstreicht (vorliegend kräftige Rot-, Orange- und Gelbtöne, teilweise kombiniert mit blau-grüner Farbe).
(Leitsatz der Redaktion)
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