Urteil Pflichtverletzung des Mieters
Schlagworte
Pflichtverletzung des Mieters; Wechselseitige Beleidigungen/kein Kündigungsgrund; Strafanzeige/Kündigungsgrund; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (Strafanzeige); Kündigung/wegen Pflichtverletzung des Mieters (Beleidigung, Strafanzeige); Pflichtverletzung/des Mieters; Strafanzeige/gegen den Vermieter (oder Kündigungsgrund); Mietersprecher/Tätigkeit kein Kündigungsgrund
Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines Mietersprechers, der andere Mieter aufsucht und sachlich informiert, berechtigt den Vermieter nicht zu Kündigung des Mietverhältnisses.
2. Das gleiche gilt für wechselseitige Beleidigungen zwischen Mieter und Vermieter, mit denen der Vermieter begonnen hat.
3. Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter ist kein Kündigungsgrund, wenn der Vermieter die Anzeige selbst durch unrichtige Angaben veranlaßt hat.
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