Urteil Pflicht zur Rücksichtnahme
Schlagworte
Pflicht zur Rücksichtnahme; Gewerberaummiete; Umbaupläne; Änderung der Zweckbestimmung; Konkurrenzschutz; Verschulden bei Vertragsschluß; positive Vertragsverletzung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Hinweispflicht; Aufklärungspflicht
Leitsatz
Hat der Mieter mit dem Vermieter Verhandlungen wegen einer Änderung der Zweckbestimmung der Mietsache und deren baulicher Umgestaltung aufgenommen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß den Umbauplänen möglicherweise wegen Konkurrenzschutzes nicht zugestimmt werden kann.
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