Urteil Pflicht des Statikers zur Bodenuntersuchung
Schlagworte
Pflicht des Statikers zur Bodenuntersuchung; Tragfähigkeit des Baugrunds; Hinweispflichten des Architekten
Leitsatz
Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne daß die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist.
Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten.
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