Urteil Pflegefamilie, Heimunterbringung trotz aufnahmebereiten Verwandten, Verhinderung der Ausreise nach Westberlin oder in die Bundesrepublik
Schlagworte
Pflegefamilie, Heimunterbringung trotz aufnahmebereiten Verwandten, Verhinderung der Ausreise nach Westberlin oder in die Bundesrepublik
Leitsätze
1. Die sachfremde Zweckrichtung einer Heimeinweisungsanordnung kann sich auch daraus ergeben, dass die Anordnung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil in Westberlin oder der Bundesrepublik - diente. Voraussetzung hierfür ist, dass die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder ablehnte, weil dessen Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte.
2. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften über den - bei sachgerechter Amtsausübung auch nach DDR-Recht maßgeblichen - Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte.
3. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist keine rehabilitierungsfähige Maßnahme.
(Leitsätze der Redaktion)
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