Urteil Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorrangig gegenüber früherer Abtretung
Schlagworte
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorrangig gegenüber früherer Abtretung
Leitsätze
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.
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