Urteil Pfändung eines Herausgabeanspruchs ohne Bezeichnung des Rechtsgrunds unwirksam
Schlagworte
Pfändung eines Herausgabeanspruchs ohne Bezeichnung des Rechtsgrunds unwirksam; Anspruch auf Grundstücksübertragung; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Leitsätze
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.
2. Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muß der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.
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