Urteil persönliche Kostenhaftung eines Verfahrensvertreters
Schlagworte
persönliche Kostenhaftung eines Verfahrensvertreters
Leitsatz
Einem Verfahrensvertreter sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens erst dann persönlich aufzuerlegen, wenn er in Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung gehandelt hat. Bei gutgläubiger Annahme der Bevollmächtigung hat der Veranlasser der Verfahrensvertretung, notfalls der unwirksam Vertretene die Kosten zu tragen.
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