Urteil Pergola
Schlagworte
Pergola; Garten; ortsübliche Nutzung; Sondernutzungsfläche; bauliche Veränderung
Leitsatz
Ist einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens eingeräumt, und ist weiter vereinbart, daß er den Garten "ortsüblich nutzen" darf, so kann ihm damit je nach den örtlichen Verhältnissen auch das Recht eingeräumt sein, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Veränderungen vorzunehmen, etwa eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten.
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