Urteil Pauschalpreisvertrag, Mehrleistung bei -
Schlagworte
Pauschalpreisvertrag, Mehrleistung bei -
Leitsatz
§ 2 Nr. 5 VOB/B ist bei einem Pauschalpreisvertrag auch dann anwendbar, wenn die geändert ausgeführte Leistung zu keiner wesentlichen Abweichung vom vereinbarten Preis führt.
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