Urteil Pauschaler Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung unbeachtlich
Schlagworte
Pauschaler Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung unbeachtlich; Einwendungsausschluss nach Fristablauf auch bei Bruttomiete; Zusammenfassung unterschiedlichster Betriebskosten (hier: Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Balkonentwässerung, Dachrinnenreinigung, Springbrunnenpflege, Spielplatzpflege; ausnahmsweise nicht erforderlicher Vorwegabzug bei Hauswartskosten) unter „Hausbetreuung“ unzulässig
Leitsätze
1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) kann der Mieter auch nicht geltend machen, eine Betriebskostenabrechnung sei grundsätzlich wegen Vereinbarung einer Bruttomiete ausgeschlossen.
2. Ein pauschaler Widerspruch des Mieters ohne nähere Begründung ist unbeachtlich.
3. Werden verschiedene Betriebskostenarten (Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Balkonentwässerung, Dachrinnenreinigung, Springbrunnen- und Spielplatzpflege) unter der Position „Hausbetreuung" zusammengefasst, ist die Betriebskostenabrechnung insoweit formell unwirksam.
4. Die Angabe des gesamten Hauswartslohns für einen Vorwegabzug bei Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts ist nicht erforderlich, wenn zwei Hauswartsverträge abgeschlossen wurden und in der Betriebskostenabrechnung nur die umlegbaren Kosten aus einem der beiden Verträge aufgeführt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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