Urteil Pauschale Angaben zu Betriebskosten im Mieterhöhungsverlangen bei Bruttomiete


Schlagworte

Pauschale Angaben zu Betriebskosten im Mieterhöhungsverlangen bei Bruttomiete; zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Veranda kein Wintergarten; halbes Zimmer kein Abstellraum; unzureichende Elektroinstallation; keine unzureichende Wärmedämmung bei konventionellem Mauerwerk; Wohnung im Hochparterre als Erdgeschosswohnung

Leitsätze

1. Ein Mieterhöhungsverlangen bei einer Bruttomiete ist auch dann formell wirksam, wenn Betriebskosten ohne weitere Begründung angeben werden (Anschluss an BGH, GE 2008, 580).

2. Eine Veranda ist nicht als Wintergarten anzusehen, wenn sie als Durchgang für Mieter und Besucher dient.

3. Ein halbes Zimmer ist kein Abstellraum.

4. Eine unzureichende Elektroinstallation liegt dann vor, wenn nur eine Steckdose in jedem Raum vorhanden ist.

5. Eine unzureichende Wärmedämmung ist bei einem Haus mit konventionellem Mauerwerk nicht anzunehmen.

6. Eine Wohnung im Hochparterre ist einer Wohnung im Erdgeschoss gleichzusetzen, so dass ein Wohnwertabschlag vorzunehmen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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