Urteil Partizipation des Vermieters am Untervermietungsgewinn
Schlagworte
Partizipation des Vermieters am Untervermietungsgewinn
Leitsätze
1. Wenn der Vermieter es dem Mieter durch die Gewährung der Untervermietungserlaubnis ermöglichen soll, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen, dann ist ihm eine Erteilung der Untervermietungserlaubnis ohne Partizipation an diesem Gewinn im Sinne des § 553 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die anteiligen wohnungsbezogenen laufenden Ausgaben des Mieters 95 % der angestrebten Untermiete übersteigen. (Festhaltung Kammer, ER-Beschluss vom 7. Juli 2016 - 18 T 65/16 -, GE 2016, 1093)
2. Eine Erhöhung der Miete nach § 553 Abs. 2 BGB ist auch dann angemessen, wenn durch das Begehren des Hauptmieters nach weitergehender Untervermietung die Anzahl der Nutzungsberechtigten über das von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag abgedeckte Maß hinaus ansteigt. Erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken auf Seiten des Vermieters vermögen einen „allgemeinen Zuschlag“ zu kompensieren, dessen Höhe je nach Einzelfall in einer Größenordnung von 5 € bis 30 € pro aufzunehmender Person und Monat angemessen sein kann. (Anschluss an LG Berlin, Urt. v. 19. Dezember 2018 - 66 S 29/18 - GE 2019, 126)
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