Urteil Parteivermögen
Schlagworte
Parteivermögen; Darlehensvertrag; Altvermögen einer DDR-Partei; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Partei kraft Amtes
Leitsätze
a) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (früher: Treuhandanstalt) ist befugt, als Ansprüche, die zum Altvermögen einer DDR-Partei gehören, gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen.
b) Ist es vor dem Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR (1.6.1990) zur Einigung über eine Darlehenshingabe aus dem Parteivermögen gekommen und hat der Empfänger zugleich einen Scheck über die Darlehenssumme erhalten, erfolgte dessen Einlösung aber erst nach dem 1.6.1990, so ist der Darlehensvertrag ohne die nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR notwendige Zustimmung unwirksam.
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