Urteil Parteialtvermögen
Schlagworte
Parteialtvermögen; Treuhandverwaltung
Leitsatz
Die Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bewirkt eine hoheitliche Verstrickung des Parteialtvermögens und begründet das Recht der Treuhänderin, die Zugehörigkeit eines Gegenstands zu diesem Vermögen auch gegenüber einem mit der Partei nicht verbundenen Dritten durch Verwaltungsakt festzustellen.
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