Urteil Pachtzinsabgrenzung
Schlagworte
Pachtzinsabgrenzung; Grundstückslasten; Anliegerbeiträge für Kleingärten; Erschließungsbeiträge; Straßenausbau; Abfallbeseitigung; Straßenreinigung; Vereinbarung über Erstattung öffentlich- rechtlicher Lasten wirksam
Leitsätze
a) Unbeschadet der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 BKleingG konnten die Parteien eines Kleingartenpachtverhältnisses schon vor Einfügung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 BKleingG n. F. vereinbaren, daß der Pächter die öffentlichen Grundstückslasten zu übernehmen hat.
b) Werden von einer Gemeinde "grundstücksbezogene", an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n. F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistungen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) erbracht, so steht ihr ein Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 5 BKleingG n. F. (zumindest analog) auch dann zu, wenn die kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen in ihrem Eigentum stehen und deswegen eine Beitrags- oder Abgabenforderung bzw. -schuld nicht entsteht.
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