Urteil Pachtzins für Kleingärten
Schlagworte
Pachtzins für Kleingärten; Kündigungsmöglichkeiten für Dauerkleingärten; Dauerkleingärten; Kleingärten
Leitsätze
1. Hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungs-widrig, aber nicht für nichtig erklärt, muß der Gesetzgeber grundsätzlich zumindest mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die verfassungswidrige Lage beseitigen. Für die Zeit vor der Neuregelung kann jedoch keine Abhilfe verlangt werden, wenn diese praktisch nicht mehr durchführbar wäre oder den Betroffenen keinen Nutzen mehr bringen könnte oder wenn sie nur unter unverhältnismäßiger Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre.
2. Die Begrenzung des Pachtzinses für Kleingärten in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG ist in ihrem Ausmaß für private Verpächter mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
(amtliche Leitsätze)
3. Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes über die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters von Dauerkleingärten sind verfassungsgerecht.
(Leitsatz der Redaktion)
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