Urteil Pachtvertrag über mehr als 30 Jahre
Schlagworte
Pachtvertrag über mehr als 30 Jahre; Kündigungsausschluss; Vorkaufsrecht
Leitsatz
Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag, dessen Kündigung nur bei Eintritt eines Ereignisses möglich ist, das auch erst nach mehr als dreißig Jahren eintreten kann, ist § 567 BGB anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Verpächter das Ereignis vorher herbeiführen kann, aber nur um den Preis der Aufgabe des Pachtgrundstücks durch Verkauf.
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