Urteil Pachtvertrag
Schlagworte
Pachtvertrag; Konkurrenzbetrieb; Kündigung aus wichtigem Grund; Unterlassungsanspruch
Leitsatz
Wird das alleinige Kino in einem kleinen Kurort auf die Dauer von zehn Jahren verpachtet und eröffnet der Pächter zwei Jahre später ein weiteres Kino am Ort, so gibt dieses Verhalten dem Verpächter keinen Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund. Im Gegensatz zum Verpächter verbietet ein Pachtvertrag dem Pächter nicht, sich selbst während der Vertragsdauer Konkurrenz zu machen.
Unberührt davon bleibt die Frage, ob der Verpächter nach Pachtende oder auch schon kurz vor diesem Zeitpunkt den Pächter auf künftige Unterlassung (ab Vertragsende) des Konkurrenzbetriebes in Anspruch nehmen kann.
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