Urteil Ortsübliches Entgelt nach dem Verkehrswert nur ausnahmsweise


Schlagworte

Ortsübliches Entgelt nach dem Verkehrswert nur ausnahmsweise

Leitsatz

Bei der Ermittlung des ortsüblichen Entgelts für die Grundstücksnutzung nach § 51 SchuldRAnpG kann nur ausnahmsweise auf den Verkehrswert zurückgegriffen werden. Zunächst hat der Eigentümer andere zumutbare Erkenntnisquellen wie Mietspiegel, Marktberichte und andere Mietdaten zu verwerten.

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