Urteil ortsüblichen Vergleichsmiete
Schlagworte
ortsüblichen Vergleichsmiete; Mietspiegel; Sachverständigengutachten
Leitsatz
1. Die Kammer bleibt grundsätzlich dabei, zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 2 MHG und des § 5 WiStG den Berliner Mietspiegel als Beweismittel heranzuziehen.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn begründete Zweifel an einzelnen Mietspiegelwerten bestehen (hier: Sachverständigengutachten für eine andere Wohnung im Haus).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat