Urteil Ortsübliche Vergleichsmiete/Schiedsgutachten
Schlagworte
Ortsübliche Vergleichsmiete/Schiedsgutachten; Schiedsgutachten/Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vergleichsmiete/Ermittlung durch Schiedsgutachten
Leitsatz
Einigen sich Mieter und Vermieter, daß der ortsübliche angemessene Mietzins für eine nicht preisgebundene Wohnung durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden soll, ist es nur dann für die Parteien verbindlich, wenn es nicht "offenbar unrichtig" ist. Den Parteien steht eine nach dem Einzelfall zu bemessende Frist zur Überprüfung des Gutachtens zu. Vor Ablauf dieser Frist ist eine etwaige Forderung des Vermieters auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses noch nicht fällig.
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