Urteil ortsübliche Vergleichsmiete, Bruttokaltmiete
Schlagworte
ortsübliche Vergleichsmiete, Bruttokaltmiete; Bruttokaltmiete, ortsübliche; Berliner Mietspiegel, ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Wohnumfeld, Friedrich-Wilhelm-Platz; Wohnumfeld, Schloßstraße (Steglitz); Antenne, wohnwerterhöhendes Merkmal; Gegensprechanlage, wohnwerterhöhendes Merkmal; Elektrosteigeleitung, verstärkte als wohnwerterhöhendes Merkmal; Verkehrslärm, Friedrich-Wilhelm-Platz; Einkaufsmöglichkeiten, Schloßstraße (Steglitz)
Leitsätze
1. Hat der Vermieter vor dem Wirkungszeitpunkt der nach § 2 MHG verlangten Mieterhöhung eine Betriebskostenerhöhung durchgeführt, so gehören die erhöhten Betriebskosten zum Mietzins im Wirksamkeitszeitpunkt.
2. Zum Lagewert von Wohnungen am Friedrich-Wilhelm-Platz.
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