Urteil ortsübliche Vergleichsmiete


Schlagworte

ortsübliche Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz

Leitsätze

1. Ist für die Frage, ob für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz verstoßendes Entgelt gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichviel ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird -, ist bei dem Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden, m. a. W. keinen Teilmarkt für Wohnungen von Wohngemeinschaften bilden.

2. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird, rechtfertigt es auch nicht, bei dem Mietenvergleich zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WiStG einen allgemein festgelegten pauschalen Zuschlag zu den ermittelten Vergleichsmieten anzusetzen. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall für die Vermietung an eine Wohngemeinschaft je nach den Umständen des Falles, z. B. wegen übermäßiger Abnutzung der Wohnung oder wegen häufigen kurzfristigen Wechsels der Mitglieder der mietenden Wohngemeinschaft, ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen sein kann, ohne gegen § 5 Abs. 1 WiStG zu verstoßen. Welche Umstände im einzelnen einen solchen Zuschlag rechtfertigen können und mit welchem Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete sie zu veranschlagen sind, ist Frage der Würdigung des Einzelfalles und der Normierung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich.

3. Wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG (mit den daraus zu ziehenden Folgerungen) für einen längeren - zurückliegenden - Zeitraum geltend gemacht, so sind Änderungen der Vergleichsmiete ebenso jeweils zu berücksichtigen wie nachhaltige Änderungen der für einen Mietzuschlag in Betracht kommenden Umstände, ohne daß bezüglich der Änderung solcher Umstände abstrakte Regeln durch Rechtsentscheid aufgestellt zu werden vermöchten.

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