Urteil ortsübliche Vergleichsmiete


Schlagworte

ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Orientierungsmerkmal; wohnwerterhöhendes Merkmal; Isolierglasfenster; Auskunftsanspruch; Wesentlichkeitsgrenze

Leitsätze

1. Der Mieter hat gegen den Vermieter insoweit einen Rückzahlungsanspruch, als die vereinbarte Miete die Wesentlichkeitsgrenze von 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete überschreitet.

2. Ein Isolierglasfenster in einem ca. 10,5 qm großen Zimmer einer 81,93 qm großen Wohnung stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar.

3. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Auskunft über die zuletzt vor dem 1.1.1988 preisrechtlich zulässige Miete, wenn der Mietvertrag nach diesem Stichtag abgeschlossen worden ist.

4. Der Begriff der "bisherige/n Miete" in § 3 GVW ist nicht auslegungsfähig.

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