Urteil ortsübliche Vergleichsmiete
Schlagworte
ortsübliche Vergleichsmiete; Bruttokaltmiete; ortsübliche; Berliner Mietspiegel; Orientierungshilfe; Mieterhöhung; Wohnumfeld; Friedrich-Wilhelm-Platz; Schloßstraße (Steglitz); Antenne; wohnwerterhöhendes Merkmal; Gegensprechanlage; Elektrosteigeleitung; verstärkte als wohnwerterhöhendes Merkmal; Verkehrslärm; Einkaufsmöglichkeiten
Leitsätze
1. Hat der Vermieter vor dem Wirkungszeitpunkt der nach § 2 MHG verlangten Mieterhöhung eine Betriebskostenerhöhung durchgeführt, so gehören die er höhten Betriebskosten zum Mietzins im Wirksamkeitszeitpunkt.
2. Zum Lagewert von Wohnungen am Friedrich-Wilhelm-Platz.
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