Urteil Originalvollmacht ist der Kündigungserklärung grundsätzlich beizufügen


Schlagworte

Originalvollmacht ist der Kündigungserklärung grundsätzlich beizufügen

Leitsätze

Die Kündigung eines durch den Vermieter beauftragten Rechtsanwalts (und späteren Prozeßbevollmächtigten) kann der Mieter (unverzüglich) zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt ist, es sei denn, der Vermieter hatte den Mieter zuvor von der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts informiert. Hatte der Rechtsanwalt schon zuvor die Abmahnung erklärt, ohne daß der Mieter das beanstandet hatte, kann daraus nicht gefolgert werden, der Mieter gehe von der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts aus.

Eine wegen desselben Grundes im Rechtsstreit erklärte Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie nicht zeitnah zu dem in Rede stehenden Vorfall erfolgte.

(Leitsätze der Redaktion)

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