Urteil Orientierungshilfe als Schätzungsgrundlage


Schlagworte

Orientierungshilfe als Schätzungsgrundlage; Mieterhöhungsverlangen; Entbehrlichkeit der Beifügung des Mietspiegels; Kostenentscheidung im Zurückweisungsbeschluss

Leitsätze

1. Ein auf den Berliner Mietspiegel 2007 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter ausdrücklich auf den Mietspiegel verweist, die Internetadresse der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nennt, wo der Mietspiegel abgerufen und auch eine Online‑Berechnung genutzt werden kann, und der Vermieter dem Schreiben einen vollständigen Ausdruck der einzelnen Schritte der Online‑Berechnung beifügt.

2. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2007 stellt grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage dar; zur Anwendung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2007.

3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung korrigiert werden.

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