Urteil Ordnungswidrigkeit


Schlagworte

Ordnungswidrigkeit; Leerstehenlassen einer öffentlich geförderten Wohnung; Verantwortlichkeit des Eigentümervertreters

Leitsätze

1. Beabsichtigt der Eigentümer einer in eine Eigentumswohnung umgewandelten öffentlich geförderten Mietwohnung, einen Kaufvertrag hierüber durch seinen Vertreter vorbehaltlich seiner (des Eigentümers) Genehmigung abzuschließen, so löst dies für den Vertreter keine Mitteilungspflicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 WoBindG aus.

2. Der mit der Vermietung beauftragte und hierzu bevollmächtigte Vertreter des Verfügungsberechtigten (Eigentümers) ist gemäß § 19 Abs. 3 WoBindG für das Leerstehenlassen einer öffentlich geförderten Wohnung auch dann bis zum Eigentumsübergang auf den Erwerber verantwortlich, wenn er aufgrund des ebenfalls bestehenden Auftrags die Wohnung an einen Erwerber unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Verfügungsberechtigten (Eigentümers) verkauft.

3. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 5 WoBindG verdrängt als das speziellere Gesetz die Bestimmung des Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG.

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