Urteil Ordnungswidrigkeit


Schlagworte

Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; schutzwürdiger Wohnraum; zumutbarer Aufwand zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit; Abbruch des Gebäudes; Bewertungsirrtum; Subsumtionsirrtum

Leitsätze

1. Schutzwürdiger Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbotes ist auch dann gegeben, wenn der Raum wegen Mängeln oder Mißständen zwar nicht mehr den durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Anforderungen entspricht und daher zumutbar nicht mehr bewohnt werden kann, aber mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann.

2. Ein zumutbarer Aufwand liegt nicht mehr vor, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel (einschließlich der Nebenkosten) nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden können. Der Wert der objektiv gebotenen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Verbots infolge Verschuldens des Verfügungsberechtigten unterblieben sind, bleibt jeweils unberücksichtigt.

3. Hängt die Bewohnbarkeit von Räumen ausschließlich davon ab, daß diese mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten zumutbarem Modernisierungs- bzw. Renovierungsaufwand in diesen Zustand versetzt werden können, so ist für die Einordnung des Irrtums des Verfügungsberechtigten über den Begriff "Wohnraum" als Tat-bestands(Bewertungs)irrtum oder als Verbots(Subsumtions)irrtum entscheidend, ob er sich wenigstens laienhaft der Erhaltungswürdigkeit des Wohnraums in ihrem wesentlichen Bedeutungsgehalt bewußt war und die hierfür maßgebenden tatsächlichen Faktoren gekannt hat.

4. Bei einer Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch des Gebäudes ist die Handlung mit diesem Abriß beendet, so daß eine spätere Anhebung des Bußgeldrahmens keine Berücksichtigung mehr findet.

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