Urteil Ordnungswidrigkeit
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; Übernachten in gewerblichen Räumen
Leitsatz
Das Zweckentfremdungsverbot greift nur dann ein, wenn Wohnraum ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken verwendet oder überlassen wird. Darauf, ob beim Zusammentreffen mehrerer Arten der Benutzung eines Raumes die eine oder die andere überwiegt, kommt es nicht an. Bloßes gelegentliches Übernachten in zu gewerblichen Zwecken ausgestatteten Räumen stellt jedoch keine Nutzung zu Wohnzwecken mehr dar.
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