Urteil ordnungsgemäße Instandsetzung
Schlagworte
ordnungsgemäße Instandsetzung; ordnungsgemäße Instandhaltung; bauliche Veränderung; Nachteil; Gemeinschaftsordnung; Auslegung; Rechtsbeschwerdegericht; Beweiswürdigung; Tatrichter
Leitsätze
1. Jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu einer über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehenden baulichen Veränderung erforderlich. Ausreichend ist auch eine optisch nachteilige Veränderung.
2. Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen. Abzustellen ist auf Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt.
3. Die tatsächliche Würdigung, insbesondere die Beweiswürdigung, ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Sie ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend.
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