Urteil Ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ist Sache des Vermieters
Schlagworte
Ordnungsgemäße Heizmöglichkeit ist Sache des Vermieters; Verwendungsersatz; Heizkessel, Eigentum des Mieters; Mangel der Mietsache; Beheizung, ordnungsgemäße
Leitsatz
Hat der Mieter vom Vormieter die von diesem eingebaute Heizung entgeltlich übernommen und ist zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, daß die Heizung im Eigentum des Mieters steht und von ihm betrieben werde, hat der Vermieter für Ersatz zu sorgen, wenn die Heizung irreparabel ausfällt.
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